GmbHG § 70 – Aufgaben der Liquidatoren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.