GmbHG § 72 – Vermögensverteilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 72 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
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