GmbHG § 74 – Schluss der Liquidation
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 74 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
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