GmbHG § 76 – Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.