GmbHG § 76 – Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 76 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.