GmbHG § 78 – Anmeldepflichtige
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 78 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs.
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