GmbHG § 7 – Anmeldung der Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 7 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist.
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