GmbHG § 9c – Ablehnung der Eintragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 9c GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.