GmbHG § 19 – Leistung der Einlagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 19 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. (2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
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