GmbHG § 42a – Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 42a GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen.
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