GmbHG § 51b – Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 51b GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.
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