GmbHG § 57a – Ablehnung der Eintragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 57a GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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