GmbHG § 71 – Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 71 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. (2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.