GmbHG § 57c – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 57c GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). (2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist.
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