GmbHG § 57e – Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 57e GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt. (2) Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs.
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