GmbHG § 57f – Anforderungen an die Bilanz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 57f GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und über die Wertansätze in der Jahresbilanz entsprechen. Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
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