GmbHG § 57h – Arten der Kapitalerhöhung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 57h GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57l Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.