GmbHG § 57i – Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 57i GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Der Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte, mit dem Bestätigungsvermerk der Prüfer versehene Bilanz, in den Fällen des § 57f außerdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eingereicht ist, beizufügen.
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