GmbHG § 57j – Verteilung der Geschäftsanteile
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 57j GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
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