GmbHG § 57l – Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 57l GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil. (2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhöhung des Stammkapitals teil.
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