GmbHG § 57n – Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 57n GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres teil, in dem die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen worden ist. (2) Im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals kann bestimmt werden, daß die neuen Geschäftsanteile bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teilnehmen.
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