GmbHG § 58a – Vereinfachte Kapitalherabsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 58a GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden. (2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist.
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