GmbHG § 58d – Gewinnausschüttung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 58d GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Gewinn darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur ausgeschüttet werden, wenn die Kapital- und Gewinnrücklagen zusammen zehn vom Hundert des Stammkapitals erreichen. Als Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs.
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