GmbHG § 58e – Beschluss über die Kapitalherabsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 58e GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das Stammkapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen. Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß anders als durch Beschluß der Gesellschafter festgestellt wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.