GmbHG § 5a – Unternehmergesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 5a GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
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