GVG § 200
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 200 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund.
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