GVG § 201
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 201 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof.
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