StPO § 3 – Begriff des Zusammenhanges
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 3 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
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