StPO § 499 – Löschung elektronischer Aktenkopien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 499 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
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