StPO § 496 – Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 496 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. (2) Dabei sind 1.die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und2.die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.
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