StPO § 5 – Maßgebendes Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 5 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
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