StPO § 6 – Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 6 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.