StPO § 6a – Zuständigkeit besonderer Strafkammern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 6a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen.
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