StPO § 7 – Gerichtsstand des Tatortes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 7 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. (2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist.
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