StPO § 9 – Gerichtsstand des Ergreifungsortes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 9 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
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