StPO § 11 – Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 11 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
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