StPO § 13 – Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 13 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden.
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