StPO § 13a – Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 13a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
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