StPO § 14 – Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 14 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.