StPO § 16 – Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 16 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen.
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