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StPO § 16 – Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen.

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