StPO § 19 – Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 19 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
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