StPO § 20 – Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.