StPO § 20 – Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 20 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
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