StPO § 21 – Befugnisse bei Gefahr im Verzug
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 21 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
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