StPO § 26 – Ablehnungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 26 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
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