StPO § 26a – Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 26a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1.die Ablehnung verspätet ist,2.ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder3.durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. (2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet.
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