StPO § 27 – Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 27 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
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