StPO § 28 – Rechtsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 28 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig.
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