StPO § 29 – Verfahren nach Ablehnung eines Richters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 29 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt.
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