StPO § 31 – Schöffen, Urkundsbeamte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 31 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
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