StPO § 32 – Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 32 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden.
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