StPO § 33 – Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 33 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
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